Abgeltungssteuer




Allgemeines zur Abgeltungssteuer

Seit dem 1.1.2009 wurde für alle Einkünfte aus Kapitalanlagen die Abgeltungssteuer als allgemein und einheitlich gültige Steuer eingeführt. Damit sind für alle Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne mit einem Steuerbetrag von 25 %, plus Solidaritätszuschlag von 5,5 %, also insgesamt 26,4 %, sämtliche Steuerbeträge abgeglichen. Darüber hinaus werden keine Steuern für den Kapitalertrag fällig. Mitglieder der Kirche lassen entweder durch die Bank oder per Einkommenssteuer noch die Kirchensteuer einziehen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuern erreichte man bezüglich der Kapitalerträge eine Vereinfachung des Steuerrechts. Die Abgeltungssteuer gilt für Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Riester-Rente, Basisrente Verträge, Festgeldanlagen, Gold-, Wert- und Kunstverkäufe, Aktien-Kursgewinne, Immobilien und Fonds. Diese Steuer wird ausschließlich auf Gewinne aus der Kapitalanlage, also nicht etwa die Kapitaleinlage selbst erhoben.

Befreiung von der Abgeltungssteuer

Nicht jeder muss die Abgeltungssteuer zahlen. Für Kleinanleger von Festgeldanlagen/Sparkonten hat man steuerliche Schutzräume geschaffen. Dies ist einmal der Freistellungsantrag, den man bei der Einrichtung der Festgeldanlage bei der Bank stellt. Der Freibetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro, für Ehepaare 1.602 Euro jährlich. Für Sparer mit sehr geringen Einkommen bis zu 8.004 Euro, Ehepaare 16.008 Euro jährlich, kann mit dem Nichtveranlagungsantrag eine Befreiung von der Besteuerung der Zinserträge erreicht werden. Kapitallebensversicherungen werden während der Ansparphase ebenfalls nicht von der Zinsbesteuerung erfasst.

Abgeltungssteuer

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