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aktienfonds ★ ★ ★ ★ ★ 




Abwicklung

Fernabsatz
Abschluss durch Fernkommunikationsmittel

Das erst im Jahre 2000 geschaffene Fernabsatz-gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ist das FernAbsG in das Bürgerliche Gesetzbuch übernom-men worden. Die Vorschriften über Fernabsatzver-träge finden sich in den §§ 312b ff. BGB.

Als Verbraucher haben Sie einen Anspruch auf umfangreiche Information. Darüber hinaus gewähren die Fernabsatzregeln nach Vertragsschluss ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht und andere wesentliche Vertragsbestimmungen müssen Sie, der Verbraucher belehrt werden.


Anlegerschutz- Verbesserungsgesetz

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ab 01.07.2005 gilt eine allgemeine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmens-beteiligungen. Dazu gehören Kommanditanteile, GbR-Anteile, GmbH-Anteile, OHG-Anteile und stille Beteiligungen.

Seit dem 01. Juli 2005 ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG), das im Herbst 2004 verabschiedet wurde, in Kraft getreten.

Es schreibt u. A. eine Prospektpflicht für
geschlossene Fonds vor. Diese Prospektpflicht beinhaltet, dass vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot von Anteilen an geschlossenen Fonds der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen ist.

Die Veröffentlichung darf erst erfolgen, wenn sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet worden ist.

Die Prüfung durch die BaFin erfolgt nach rein formalen Kriterien und eine Gestattung der Veröffentlichung stellt keinerlei wirtschaftliche oder (steuer-) rechtliche Bewertung des Angebotes dar.
Veröffentlichung des Verkaufsprospektes zur Verfügung stellen können.




 

 

 

 

 

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