Freistellungsauftrag




Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Wichtig für jeden Sparer

Für die Nichterfassung durch die Abgeltungssteuer können Sparer einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge stellen. Seit 2009 wird Einzelpersonen ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro, Ehepaare die doppelte Summe, zugesprochen. Der Freistellungsauftrag muss immer vom Sparer selbst bei der Bank eingereicht werden. Im anderen Fall führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer von den Zinsen ab.

Antragstellung und Aufteilung

Formulare für den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge sind jeweils bei den Filialen der Banken zu erhalten oder von der Webseite der Bank online herunterzuladen. Der Antrag sollte bei Eröffnung der Geldanlage eingereicht werden. Der Sparerpauschbetrag von pro Person 801 Euro kann auch auf mehrere Sparvorhaben und mehrere Banken aufgeteilt werden. So können für je ein Festgeldkonto und ein Sparkonto bei zwei verschiedenen Banken beispielsweise einmal 400 Euro, einmal 401 Euro beantragt werden. Die Nichtüberschreitung der Gesamtsumme unterliegt einer zentralen Kontrolle.

Ausnahmen beim Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Es gibt Ausnahmen, bei denen die Abgeltungssteuer nicht greift, auch wenn kein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt wird. Solche sind: Anlage auf verzinslichen Girokonten oder anderen Sichtguthaben mit höchstens 1 % Zinsen im Jahr; Bausparverträge mit Bezug der Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage, auch noch 2 Jahre über die Gewährung hinaus; Zinserträge von weniger als 10 Euro im Jahr bei jährlicher Gutschrift; anerkannter Nichtverlagungsantrag.

Freistellungsauftrag

Alle Angaben ohne Gewähr

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