Solidaritätszuschlag




Der Solidaritätszuschlag – eine Ergänzungsabgabe

Ein Zuschlag zu einer Kapitalertragssteuer oder der Einkommenssteuer wird auch als Solidaritätszuschlag bezeichnet. Er ist mit einer Bundessteuer gleichzusetzen, die nur in Deutschland gegenwärtig ist. Dieser Zuschlag wird nur für den Bund verwendet und in allen Bundesländern verrechnet. Derzeit beträgt dieser Zuschlag etwa 5,5 % der Einkommenssteuer. Es ist außerdem eine Art von Ergänzungsabgabe des Lohnes eines Arbeitnehmers. Ab einem gewissen Lohn wird dieser Zuschlag berechnet und mit dem Jahreseinkommen verglichen. Ab einer Grenze von fast zweitausend Euro steigt der Solidaritätszuschlag an. Er erreicht die Obergrenze mit einem Höchstsatz von 5,5 % bei etwa dreitausend Euro.

Zuschlag wird berechnet nach pauschaler Lohnsteuer

Damit eine Bemessung des Solidaritätszuschlags festgelegt werden kann, wird das Einkommen als Grundlage herangezogen. Ob jemand Alleinverdiener ist, oder in einer Gemeinschaft lebt, wird natürlich berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Zuschlags werden auch die Freibeträge und Kindergelder mitgerechnet, jedoch nicht die Kirchensteuer. Der Zuschlag ist auch nicht von Ausgaben abziehbar, denn er vermindert das versteuerte Einkommen nicht, wodurch dieses zur Gänze als Grundlage für andere Steuern herangezogen werden muss. Bei Alleinverdienern und einem Gemeinschaftseinkommen von etwa zweitausend Euro wird kein Zuschlag erhoben. Der volle Zuschlag wird nach einer pauschalen Lohnsteuer von zweitausendfünfhundert Euro bemessen und in regelmäßigen Abständen eingehoben.

Solidaritätszuschlag

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