Sparerfreibetrag




Der Sparerfreibetrag – steuerfrei bei Kapitalvermögen

Sollte jemand ein Kapitalvermögen besitzen, so ist dies jährlich steuerfrei, wenn eine bestimmte Höhe an Zinsen oder Dividendenerträge nicht überschritten wird. Der Sparerfreibetrag hat einen Richtsatz und beträgt bei Anlegern, die alleinstehend sind, etwa 1371,00 Euro. Bei Lebensgemeinschaften oder einer Ehe gibt es einen Freibetrag, der aus dem gesamten Einkommen berechnet wird. Dieser liegt hierbei bei etwa 2740,00 Euro. Der Freibetrag für Sparer ist nicht dem normalen Freibetrag gleichzusetzen. Bei dem normalen Freibetrag wird eine Werbungskostenpauschale mit eingerechnet. Der Freibetrag, der Sparern zur Verfügung steht, kann vom Anleger auf verschiedene Banken verteilt werden. Jedoch dürfen diese den jeweiligen Sparerfreibetrag nicht überschreiten. Bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung kann man den maximalen Freibetrag zurückfordern.

Günstige Veranlagung bei Sparern mit geringem Einkommen

Wenn man ein sehr geringes Einkommen hat, so wird der Sparerfreibetrag von Grund auf steuerfrei vereinnahmt. Wer dies bei der Bank einreichen möchte, kann einen Freistellungsauftrag beantragen. Der Freibetrag für Sparer kann jederzeit auch auf den Lebenspartner umgeschrieben werden, wenn eine Kapitalanlage vorhanden ist. Man kann somit den Freibetrag steuermindernd einsetzen und diesen auch nachträglich geltend machen. Wenn man den Freibetrag vor Jahren nicht genutzt hat, so war es selbstverständlich, dass die Bank die Steuer der Kapitalanlage einbehielt. Jetzt kann man diesen aber auch im Nachhinein anrechnen.

Sparerfreibetrag

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