Allgemeines zur Abgeltungssteuer
Seit dem 1.1.2009 wurde für alle Einkünfte aus Kapitalanlagen die Abgeltungssteuer als allgemein und einheitlich gültige Steuer eingeführt. Damit sind für alle Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne mit einem Steuerbetrag von 25 %, plus Solidaritätszuschlag von 5,5%, also insgesamt 26,4%, sämtliche Steuerbeträge abgeglichen. Darüber hinaus werden keine Steuern für den Kapitalertrag fällig. Mitglieder der Kirche lassen entweder durch die Bank oder per Einkommenssteuer noch die Kirchensteuer einziehen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde bezüglich der Kapitalerträge eine Vereinfachung des Steuerrechts erreicht. Die Abgeltungssteuer gilt für Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Riester-Rente, Basisrente Verträge, Festgeldanlagen, Gold-, Wert- und Kunstverkäufe, Aktien-Kursgewinne, Immobilien und Fonds. Die Abgeltungssteuer wird ausschließlich auf Gewinne aus der Kapitalanlage, also nicht etwa die Kapitaleinlage selbst erhoben.
Befreiung von der Abgeltungssteuer
Nicht jeder muss die Abgeltungssteuer zahlen. Für Kleinanleger von Festgeldanlagen/Sparkonten wurden steuerliche Schutzräume geschaffen. Dies ist einmal der Freistellungs-Antrag, der bei der Einrichtung der Festgeldanlage bei der Bank gestellt wird. Der Freibetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro, für Ehepaare 1.602 Euro jährlich. Für Sparer mit sehr geringen Einkommen bis zu 8.004 Euro, Ehepaare 16.008 Euro jährlich, kann mit dem Nichtveranlagungs-Antrag eine Befreiung von der Besteuerung der Zinserträge erreicht werden. Kapitallebensversicherungen werden während der Ansparphase ebenfalls nicht von der Zinsbesteuerung erfasst. Alle Angaben ohne Gewähr Diese Seite informiert Sie über: Abgeltungssteuer
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In Deutschland unterliegen die Selbstständigen und Freiberufler nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht. Das gilt sowohl für die Arbeitslosen- als auch für die Rentenversicherung. Für die Selbstständigen ist die Rentenversicherung also eine freiwillige Vorsorgeleistung. Nun ist ja hinlänglich bekannt, dass die staatliche Rente längst nicht mehr ausreicht, um die Altersvorsorge der unselbstständigen Arbeitnehmer zu finanzieren. Dafür hat man für diese Bevölkerungsgruppe die Basisrente geschaffen.
Die Selbstständigen sind für ihre Absicherung im Alter selbst verantwortlich. Der Staat unterstützt aber auch diese Menschen bei der Sicherung ihres Lebensabends durch die Rürup-Rente, auch als Basis-Rente bezeichnet. Dadurch will man der Altersarmut bei den Freiberuflern und Selbstständigen entgegenwirken. Die Rürup-Rente wurde in ähnlicher Weise wie die Riester-Rente aufgesetzt. Auch hier gewährt der Staat steuerliche Vorteile im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Jahresbilanz. Der Betrag, der im Rahmen der Rürup-Rente steuerlich berücksichtige werden kann, liegt bei Ledigen bei 20.000 Euro. Verheiratete Selbstständige dürfen den doppelten Betrag geltend machen.
Die Rürup-Rente bringt auch noch weitere Vorteile mit sich. So bleibt diese bei der Berechnung von Hartz IV unberücksichtigt und ist auch nicht pfändbar. Einen weiteren Vorteil haben die Selbstständigen dadurch, dass Sie ihre Rürup-Rente bereits mit 62 in Anspruch nehmen können. Die Basis-Rente kann allerdings nicht verschenkt oder vererbt werden. Außerdem ist die Möglichkeit einer Auszahlung in einer Summe ausgeschlossen. Aus den Bedingungen ergibt sich, dass nicht jedes Vorsorgeprodukt für die Förderung im Rahmen der Rürup-Rente geeignet ist. Daher sollte sich jeder Interessent vor dem Abschluss eines Vertrages über die Voraussetzungen zur Förderung umfassend informieren. Dabei kann unter anderem das Internet mit einem Basisrente Vergleich eine sehr nützliche Informationsquelle sein.
Selbständige und Angestellte können mit der Basisrente vorsorgen
Die Basisrente, die auch unter dem Begriff Rürup-Rente bekannt ist, gilt neben der Riester-Rente als eine weitere Form der Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird und somit die Versorgungslücke im Alter schließen kann.
Grundsätzlich steht die Basisrente jedem offen. Besonders attraktiv ist sie jedoch für diejenigen, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind und nicht über das berufsständische Versorgungswerk bzw. über die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) versichert sind. Die Basisrente lohnt sich jedoch auch für Beamte und Angestellte die Steuern sparen möchten.
Angestellte können mit der Basisrente für den Ruhestand ein zusätzliches Vermögen aufbauen und gleichzeitig Steuern sparen. Allerdings müssen die Beiträge für die GRV hierbei unter die Versorgungsaufwendungen (steuerbegünstigt) fallen. Aber auch ältere Menschen können noch von der Rürup-Rente profitieren, auch wenn der Ruhestand bereits näher rückt. Denn mit der Zahlung eines hohen Einmalbetrages kann die Versorgungslücke noch geschlossen und Steuern gespart werden. Für die Rürup-Rente gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet für den Beitragszahler, dass er Kapital zunächst steuerfrei ansparen kann, die Rente jedoch, die dann im Ruhestand zur Auszahlung kommt, muss er versteuern.
Kommt es zur Arbeitslosigkeit, kann in der Ansparphase die Basisrente nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Zudem ist das angesparte Vermögen der Rürup-Rente vor Konkurs und Pfändung geschützt. Die Basisrente ist nicht vererbbar, veräußerbar, beleihbar oder übertragbar und kann nur von dem Beitragszahler selbst in Anspruch genommen werden. Verstirbt dieser, erhält die Versicherungsgesellschaft alle eingezahlten Beiträge plus die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Rendite. Das kann der Beitragszahler jedoch verhindern indem er eine Todesfallabsicherung abschließt. Sollen zudem die Kinder oder Ehepartner abgesichert werden, bietet sich wiederum ein Hinterbliebenenschutz an.
Auch wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt, kann mit der Basisrente vorgesorgt werden, denn die Gesellschaften bieten häufig für diesen Fall zusätzliche Versicherungsleistungen an. Ganz gleich, für welche Variante sich der Beitragszahler letztendlich auch entscheidet, steuerlich gefördert werden auch die Beiträge für die Zusatzversicherungen.